Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1. Mitglied der Jugendabteilung des SV Concordia Ossenberg 1982 e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen.
§ 2 Aufgaben
2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
2.1.1 Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
2.1.2 Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
2.1.3 Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
2.1.4 Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gestaltung,
2.1.5 Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
2.1.6 Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3 Organe
3.1 Organe der Jugendabteilung sind:
3.1.1 der Vereinsjugendtag,
3.1.2 der Vereinsjugendausschuß.
§ 4 Vereinsjugendtag
4.1 Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SV Concordia Ossenberg 1982 e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
4.2 Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
4.2.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
4.2.2 Entgegennahme der Berichte und Kassenprüfberichtes des Vereinsjugendausschusses,
4.2.3 Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
4.2.4 Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
4.2.5 Wahl des Vereinsjugendausschusses,
4.2.6 Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
4.2.7 Beschlußfassung über die Jugendordnung und deren Änderung.
4.3 Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich, und zwar bis Ende Februar, statt. Er wird mindestens 12 Tage vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Tagespresse oder durch Aushang einberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Die Form der Einladung richtet sich nach Satz 2.
4.4 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.5 Die Mitglieder der Jugendabteilung vom vollendeten 10. Lebensjahr an haben je eine nicht übertragbare Stimme.
4.6 Die einzelnen Abteilungen können eigene Vereinsjugendtage nach den Bestimmungen dieser Jugendordnung durchführen.
§ 5 Vereinsjugendausschuß
5.1 Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
5.1.1 dem Vorsitzenden,
5.1.2 dem Geschäftsführer,
5.1.3 dem Kassierer,
5.1.4 dem Beisitzer Freizeit- und Breitensport,
5.1.5 dem Beisitzer Fußball,
5.1.6 dem Beisitzer Judo, Jiu Jitsu,
5.1.7 dem Beisitzer Badminton,
5.1.8 dem Jugendvertreter (weiblich),
5.1.9 dem Jugendvertreter (männlich).
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beisitzer und die Jugendvertreter werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Jugendvertreter müssen z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sein.
5.2 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer des Vereinsjugendausschusses vertreten jeweils zu zweit die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vorsitzende ist gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes.
Die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5.3 Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen. Die Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden regelmäßig monatlich statt.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
6.1 Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Kassenprüfer
7.1 Der Vereinsjugendtag wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Jugendausschuß nicht angehören. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, zum Vereinsjugendtag eine umfangreiche Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist dem Vereinsjugendtag zur Kenntnis zu geben. Die Kassenprüfer können auch unvermutete Kassenprüfungen vornehmen.
§ 8 Inkrafttreten
8.1 Diese Jugendordnung tritt gem. Beschluß des Vereinsjugendtages am in Kraft.