Satzung des SV Concordia Ossenberg

Satzung

 

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1.1              Der im Jahre 1982 gegründete Verein führt den Namen "SV Concordia Ossenberg 1982  e.V.". Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinberg am 07.07.1983 unter der VR-Nr. 1277.

 

1.2              Der Verein hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg-Ossenberg.

 

1.3             Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.

 

Seine wesentlichen Aufgaben sind die Förderung

a)                  des Freizeit-, Breiten- und Leistungssport

b)                  der Jugendpflege

c)                  des Behindertensportes (Leistungs-, Breiten- und Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit, sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit  und der sozialen Integration

d)                 internationaler Begegnungen zur Völkerverständigung

e)                  der Integration von Menschen mit Behinderung, insbesondere über Sportangebote (siehe § 1.3 Ziffer c)

 

Er verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und setzt seine Mittel und etwaigen Gewinne nur für satzungsmäßige Zwecke ein. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                       

§ 2 Mitgliedschaft

 

2.1              Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die diese Satzung und die Statuten des jeweiligen Fachverbandes anerkennen.

                   Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

2.2              Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

                   Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

                   Bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern dient diese Einwilligung auch als Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu allen Handlungen, die der Minderjährige in Ausübung seiner Mitgliedschaft vornimmt.

 

2.3              Die Mitgliedschaft endet durch:

 

2.3.1           Tod,

2.3.2           Austritt, der schriftlich  gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

 

2.3.3           Ausschluss. Es kann ausgeschlossen werden,

 

2.3.3.1        wer massiv und wiederholt gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins handelt.

2.3.3.2        wer mit den Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwölf Monaten im Rückstand ist.

                  

                   Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 3 Beiträge und Geldwirtschaft

 

3.1              Zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern monatliche Beiträge. Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 €. Zur Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen und in finanziellen Notsituationen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung außerordentlicher Beiträge beschließen. Die Abteilungen sind mit Zustimmung ihrer Mitglieder berechtigt, zur Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben zusätzliche Beiträge zu erheben.

 

3.2              Die Höhe der monatlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und entspricht mindestens den Bestimmungen des LandesSportBundes zur Erlangung von Zuschüssen. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Beitragskassierung erfolgt grundsätzlich nur durch Bankeinzug. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beiträge ordnungsgemäß zu kassieren und rückständige Beiträge beizutreiben. Er ist berechtigt, erforderlichenfalls alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen.

                   Der Vorstand kann ausnahmsweise in begründeten Fällen auf Antrag die Aufnahmegebühr und den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Ein Erlaß ist bis zur Höhe von sechs Monatsbeiträgen, eine Stundung bis zu zwölf Monatsbeiträgen zulässig.

                   Über Sonderformen der Beitragsentrichtung und über Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

 

3.3              Sämtliche Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Kontrolle des Vorstandes. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

                   Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu fertigen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

                   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. bei Auflösung der Aufhebung des Vereines haben sie keine finanziellen Ansprüche an den Verein.

 

3.4              Die Abteilungen verwalten sich im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen und ganz oder zum Teil an die Abteilungen weitergeleitet. Über den Umfang des Beitragsrückflusses entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen haben für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen und einen Jahresabschluss zu fertigen, die von den Abteilungsversammlungen zu bestätigen sind.

 

 

§ 4 Organe

 

4.1              Organe des Vereins sind:

4.1.1           die Mitgliederversammlung,

4.1.2           der Vorstand.



§ 5 Mitgliederversammlung

 

5.1              Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.

                   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung die Aufgaben nicht anderen Vereinsorganen übertragen hat.

 

                   Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

5.1.1           die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenprüfberichtes und der Berichte der Abteilungen,

5.1.2           die Entlastung des Vorstandes,

5.1.3           die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und die Bestätigung des Jugendvertreters,

5.1.4           die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan,

5.1.5           die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5.1.6           die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,

5.1.7           die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

5.1.8           die Auflösung des Vereins.

 

5.2              Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis spätestens  Ende März durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen durch die Tagespresse einzuladen.

 

                   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. Die Form der Einberufung richtet sich nach Satz 2.

                   Die Abteilungen führen wenigstens einmal jährlich bis spätestens Ende Februar eigene Mitgliederversammlungen nach den Bestimmungen dieser Satzung durch.

                   Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, bzw. einem zu wählenden Versammlungsleiter.

                   Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

                   Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

                   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgeben und werden nicht mitgezählt.

 

5.3              Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.

                   Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Wird dabei kein Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben, gilt das Protokoll als angenommen.

 

 

§ 6 Vorstand

 

6.1              Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

6.1.1           dem 1.Vorsitzenden,

6.1.2           dem 2.Vorsitzenden,

6.1.3           dem Geschäftsführer,

6.1.4           dem Kassierer,

6.1.5           dem Vorsitzenden  des Jugendausschusses.

 

                   Der Vorstand kann ergänzt werden durch sachkundige Beisitzer. Die Vorsitzenden der Abteilungen nehmen kraft ihres Amtes an den Vorstandssitzungen teil. Die Vorsitzenden der Abteilungen und die sachkundigen Beisitzer haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören und sollten mit Ausnahme des Jugendvertreters nicht gleichzeitig in einem Abteilungsvorstand tätig sein.

 

6.2              Der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind.

                   Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird nach den Bestimmungen der Jugendordnung vom Vereinsjugendtag gewählt und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Wird der Vertreter der Jugendabteilung nicht bestätigt, ist vom Jugendausschuss unverzüglich ein außerordentlicher Jugendtag einzuberufen und eine Ergänzungswahl durchzuführen.

                   Gewählt bzw. bestätigt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,  der Geschäftsführer oder der Kassierer während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit statt. Scheidet der Jugendvertreter vorzeitig aus, nimmt der Vereinsjugendtag eine Ergänzungswahl vor, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

6.3              Die Abteilungen bilden eigene Vorstände nach den Bestimmungen dieser Satzung, die mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer bestehen. Die Beisitzer aus den einzelnen Abteilungen im Jugendausschuss haben kraft ihres Amtes Sitz und Stimme im Abteilungsvorstand.

 

6.4              Der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer vertreten jeweils zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB.

 

6.5              Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 7 Jugend des Vereins

 

7.1              Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

7.2              Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

8.1              Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, zur Mitgliederversammlung eine umfangreiche Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Kassenprüfer können auch unvermutete Kassenprüfungen vornehmen.

 

 

§ 9 Auflösung und Liquidation

 

9.1              Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe der Tagesordnung eigens zu diesem Zwecke einzuberufen ist.

                   Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 90 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

                   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen der Stiftung “Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe” mit Sitz in Bonn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

10.1            Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 09.03.2005 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister vom 06.07.2005 in Kraft.

                   Sie ist sinngemäß in den einzelnen Abteilungen anzuwenden.